Gemäss Art. 3b Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) haben die lenkende Person sowie Mitfahrende von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein-, dreirädrigen Motorfahrzeugen während der Fahrt grundsätzlich einen Schutzhelm zu tragen. Dieser muss nach dem ECE-Reglement Nr. 22 (ECE-R 22) geprüft sein.
Wer das Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass mitfahrende Kinder unter 12 Jahren den Schutzhelm tragen (Art. 3b Abs. 1 VRV). Ausnahmen von diesem Schutzhelm-Obligatorium bestehen für:
- sog. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier sowie Führer und Mitfahrer im Werkareal, wenn jeweils nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen oder auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind. Diese Gurten sind zu tragen.
- Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis max. 25 km/h wirkt.
- Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.
Wer einen Motorschlitten lenkt oder darauf mitfährt, braucht einen Schneesporthelm, der nach der Norm EN SN 1077 (Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder ) oder SN EN 1078 (Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen) geprüft ist.
Die Führer von Motorfahrrädern («Mofa/Töffli») müssen während der Fahrt einen typengeprüften Schutzhelm tragen (Art. 3b Abs. 3 VRV). Ein Helm gilt als typengeprüft (auch typengenehmigt genannt), wenn er die Vorschriften einer Prüfnorm vollumfänglich erfüllt und eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung für den entsprechenden Helmtyp ausgestellt hat. Mit einem Velohelm ein Mofa zu fahren ist jedoch nicht erlaubt; die für diese Schutzhelme geltende Norm SN EN 1078 sieht nur die Benutzung auf Fahrrädern vor. Auch andere Helme, die für artfremde Zwecke gedacht sind, dürfen nicht verwendet werden (z.B. Baustellenhelme, Militärhelme - ausgenommen spezielle Motorradhelme). Keinen typengeprüften Helm tragen müssen:
- Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelms nicht zugemutet werden kann;
- sog. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier und Motorfahrrad-Führer bei Fahrten im Werkareal;
- Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c VTS);
- Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt.
- Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.
Wer sich nicht mit dem vorgeschriebenen Helm schützt, kann mit Fr. 60.– gebüsst werden (Ordnungsbussenverordnung, OBV; Anhang 1, Ziff. 313.1 und 2, Ziff. 601). In Verbindung mit einem Unfall kann die Busse höher ausfallen. Möglich sind zudem Leistungskürzungen und Regressforderungen der zuständigen Versicherungen.
Die bfu empfiehlt :
- einen gemäss ECE-Reglement Nr. 22-05 geprüften, gut sichtbaren Integral- oder Klapphelm zu tragen (auch, wenn man ein Mofa fährt),
- den Helm vor dem Kauf bei einer Fahrt zu testen,
- 10-jährige Helme zu ersetzen,
- Sich beim Fahrrad fahren mit einem nach der Norm EN 1078 geprüften Helm (Velohelm) zu schützen.
Beachten Sie bezüglich E-Bikes den entsprechenden Beitrag im Ratgeber Recht.